Neben Spenden und Zustiftungen gibt es die Möglichkeit, Zuwendungen über einen Nachlass zu erbringen. Der Nachlass kommt in voller Höhe der Stiftung und somit den Förderzwecken zu, weil durch die Gemeinnützigkeit keine Erbschaftssteuer anfällt.
Bedenken Sie Menschen mit Behinderung durch die Stiftung Sozialwerk St. Georg beispielsweise in Ihrem Testament, damit Ihr Geld auch nach Ihrem Tode weiterhin „Gewinn bringt“ und „Früchte trägt“ für die Menschen in den Einrichtungen des Sozialwerks.
Bitte informieren Sie sich ausführlich über Nachlass, Vermächtnis & Co. in unserer Broschüre „Mein wichtigster Wille“.
Gerne senden wir Ihnen diese Broschüre auch in gedruckter Form zu. Bitte wenden Sie sich an unsere Stiftungsverwaltung.