Stiftung Sozialwerk St. Georg
vom 18. Dezember 2001 in der Fassung vom 26. September 2005
(Inkraftsetzung siehe § 18)
geändert durch Beschluss des Kuratoriums vom 5. Dezember 2013 und 15. November 2017
Präambel
Das Sozialwerk St. Georg e.V. versteht sich als eine soziale Einrichtung, die hilfsbedürftigen Menschen im Sinne der Sozialgesetze und des § 53 AO die erforderliche Hilfe, Betreuung und Pflege in allen Lebenslagen bietet. Der Verein leistet diese Hilfe insbesondere durch offene, ambulante, teilstationäre und stationäre Einrichtungen und Dienste für Menschen mit Behinderungen, Erkrankungen und Pflegebedürftigkeit. Er stellt dafür Wohn- und Arbeitsstätten zur Verfügung. Er entwickelt, überprüft und verbreitet fortschrittliche Konzepte für Hilfe, Betreuung und Pflege und sucht entsprechende Kooperationen.
Das besondere Anliegen des Sozialwerks St. Georg e.V. als Stifter besteht darin, mit der Errichtung der „Stiftung Sozialwerk St. Georg“ die vielfältigen sozialen und mildtätigen Aufgaben des Vereins und der mit ihm verbundenen Einrichtungen zu unterstützen und langfristig finanziell abzusichern. Damit soll eine höhere Kontinuität und Planungssicherheit für die Verwirklichung der gemeinnützigen Zwecke erreicht werden.
Im Sinne einer gemeinschaftlichen Gesamtverantwortung aller gesellschaftlicher Gruppen für die Verfolgung gemeinwohlorientierter Ziele und Aufgaben ruft die Stiftung auch Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, Initiativen und sonstige private, staatliche und kirchliche Institutionen und Organisationen auf, sich an der Arbeit der Stiftung zu beteiligen. Die Stiftung setzt sich insbesondere dafür ein, zusätzliches stifterisches Engagement - sei es durch Zustiftungen, sonstige Zuwendungen oder die Gründung unselbständiger Stiftungen - zu initiieren und zu bündeln. Sie bietet dazu auch die treuhänderische Verwaltung von unselbständigen Stiftungen an, die ebenfalls gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke innerhalb des Zweckrahmens der Stiftung Sozialwerk St. Georg verfolgen.
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
1. Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Sozialwerk St. Georg“.
2. Sie ist eine allgemeine selbständige Stiftung im Sinne von § 1 StiftG NRW mit Sitz in Gelsenkirchen.
§ 2
Zweck der Stiftung
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
2. Zweck der Stiftung ist die Wohlfahrtspflege für und im Sozialwerk St. Georg e. V. sowie für die von diesem mittelbar und unmittelbar getragenen Körperschaften und Einrichtungen und/oder für deren gemeinnützige und mildtätige Kooperationspartner zur Verwirklichung deren steuerbegünstigter Zwecke.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere einerseits durch die Beschaffung und Zuwendung von Mitteln für die in Absatz 2 bezeichneten Körperschaften und Einrichtungen sowie andererseits durch die unmittelbare direkte Förderung des Wohlfahrtswesens in und für die in Absatz 2 bezeichneten Körperschaften und Einrichtungen durch die Durchführung von eigenen Maßnahmen zur Eingliederung durch Integration und Inklusion von behinderten Menschen in Arbeitswelt und Alltagsleben.
Dies geschieht insbesondere auch durch die Förderung bzw. Veranstaltung von kulturellen Einrichtungen wie z. B. Konzerten und anderen kulturellen Veranstaltungen, die der integrierenden Zusammenführung von behinderten Menschen und öffentlichem Publikum dienen. Neben behinderten Menschen können so ebenfalls zwecks Integration bedürftige Flüchtlinge gefördert werden.
4. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Stifter und seine Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
§ 3
Erhaltung des Stiftungsvermögens
1. Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind im Rahmen des § 4 Absatz 2 Satz 2 StiftG NW zulässig.
3. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Über die Annahme von Zuwendungen entscheidet im Einzelfall das Kuratorium. Zuwendungen im Sinne des § 32 Abs. 3 AO sind dem Stiftungsvermögen zuzuführen. Weiterhin können die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung sowie etwaige Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben - auch aus Zweckbetrieben - im Zeitrahmen des § 62 Abs. 4 AO dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zeitnah zu verwenden.
2. Rücklagen können gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
§ 6
Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind das Kuratorium und der Vorstand.
Die ehrenamtlich tätigen Organmitglieder haften gegenüber der Stiftung nicht für leichte Fahrlässigkeit.
§ 7
Zusammensetzung des Kuratoriums
1. Das Kuratorium besteht aus fünf bis acht Personen. Er setzt sich zusammen aus:
a) drei Personen, die aus dem Verwaltungsrat des Sozialwerk St. Georg e.V. entsandt werden,
b) zwei Personen, die aus der Mitgliederversammlung des Sozialwerk St. Georg e.V. entsandt werden,
c) bis zu drei weitere Personen, die aufgrund ihrer Stellung in der Gesellschaft, ihrer besonderen Kenntnisse und Erfahrungen oder ihres stifterischen Engagements geeignet erscheinen, zu einer wirksamen Erfüllung des Stiftungszwecks beizutragen und das Anliegen der Stiftung in der Öffentlichkeit zu repräsentieren.
2. Die ersten Kuratoriumsmitglieder werden durch den Verwaltungsrat des Sozialwerk St. Georg e.V. berufen. Danach beruft das gesamte amtierende Kuratorium jeweils die neuen Kuratoriumsmitglieder nach Abs. 1c).
3. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Mehrmalige Wiederberufung ist möglich.
4. Kuratoriumsmitglieder können aus wichtigem Grund abberufen werden. Über die Abberufung eines Mitglieds nach Abs. 1a) entscheidet der Verwaltungsrat, über die Abberufung eines Mitglieds nach Abs. 1b) die Mitgliederversammlung des Sozialwerk St. Georg e.V. und über die Abberufung eines Mitglieds nach Abs. 1c) das Kuratorium mit der Mehrheit seiner Mitglieder, jeweils ohne die Stimme des betroffenen Mitglieds, das vorab zu hören ist. Der/die Nachfolger(in) für vorzeitig ausgeschiedene Kuratoriumsmitglieder wird für die restliche Amtszeit berufen.
5. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte für die Dauer einer Amtsperiode eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n), wobei beide Ämter von Mitgliedern nach Abs. 1a) und 1b) bekleidet werden müssen.
6. Die Mitglieder des Kuratoriums haben keinerlei Ansprüche auf das Stiftungsvermögen. Sie versehen ihr Amt grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich. Auslagen, die Mitgliedern des Kuratoriums durch im Interesse der Stiftung wahr genommenen Aufgaben tatsächlich entstanden sind, können in angemessenem Umfang erstattet werden Die Auslagenerstattung kann pauschaliert erfolgen.
§ 8
Aufgaben des Kuratoriums
1. Das Kuratorium entscheidet über die Grundsätze der Stiftungsarbeit und berät und überwacht den Vorstand.
2. Zu den Aufgaben des Kuratoriums gehören insbesondere:
a) die Entscheidung über die Richtlinien der Fördertätigkeit und über die Verwendung der Stiftungsmittel,
b) die Entscheidung über die Richtlinien der Vermögensverwaltung,
c) die Entscheidung über die Annahme von Zuwendungen
d) die Berufung und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
e) die Genehmigung des Haushalts- und Wirtschaftsplans,
f) die Entgegennahme des Jahresberichts und des Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Vorstandes,
g) Beschlüsse über Zweckänderungen, sonstige Satzungsänderungen sowie die Auflösung oder Zusammenschluss der Stiftung gemäß §§ 12 und 13 dieser Satzung,
h) die Genehmigung der Geschäftsordnung für das Kuratorium und den Vorstand.
3. Das Kuratorium kann für einen bestimmten Geschäftskreis einen oder mehrere besondere Vertreter im Sinne der §§ 86, 30 BGB bestellen.
4. Das Kuratorium hat den Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen. Der Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers bzw. der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist der Stiftungsaufsichtsbehörde vorzulegen.
§ 9
Zusammensetzung des Vorstandes
1. Der Vorstand besteht aus zwei Personen.
2. Der erste Vorstand wird durch den Verwaltungsrat des Sozialwerk St. Georg e.V. bestellt; die weiteren Vorstandsmitglieder werden vom Kuratorium berufen. Das Kuratorium benennt den/die Vorsitzende(n) und den/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n).
3. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Mehrmalige Wiederberufung ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder können aus wichtigem Grund jederzeit vom Kuratorium abberufen werden. Sie können ihr Amt zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer halbjährigen Kündigungsfrist niederlegen.
4. Nach Ablauf der Amtszeit führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Amtsübernahme durch den neuen Vorstand fort. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird sein(e) Nachfolger(in) für die restliche Amtszeit vom Kuratorium benannt.
5. Die Mitglieder des Vorstandes haben keinerlei Ansprüche auf das Stiftungsvermögen. Sie versehen ihr Amt grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich. Auslagen, die Mitgliedern des Vorstandes durch im Interesse der Stiftung wahr genommenen Aufgaben tatsächlich entstanden sind, können in angemessenem Umfang erstattet werden. Die Auslagenerstattung kann pauschaliert erfolgen.
6. Mitglieder des Kuratoriums dürfen dem Vorstand nicht angehören.
§ 10
Rechte und Pflichten des Vorstandes
1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch beide Vorstandsmitglieder gemeinsam.
2. Der Vorstand verwaltet die Stiftung im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses,
b) die Aufstellung eines Haushaltsplans,
c) die Erstellung des jährlichen Arbeitsprogrammes,
d) Erarbeitung von Vorschlägen für eine effektive Informations- und Öffentlichkeitsarbeit der Stiftung,
e) die Abfassung des Jahresberichtes und Berichterstattung an das Kuratorium,
f) die Ausführung der Beschlüsse des Kuratoriums,
g) die Erarbeitung einer Geschäftsordnung für das Kuratorium und den Vorstand zur Vorlage im Kuratorium.
§ 11
Beschlussfassung
1. Die Stiftungsorgane fassen ihre Beschlüsse in Sitzungen, die nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal pro Jahr stattfinden. Die Beschlussfassung darüber hinaus kann auch im Wege schriftlicher Abstimmung erfolgen, wenn diesem Verfahren kein Mitglied des jeweiligen Organs widerspricht. Der/die Vorsitzende oder bei dessen/deren Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende lädt die betreffenden Mitglieder schriftlich mit einer dreiwöchigen Frist - sofern nicht außerordentliche Umstände eine kürzere Frist erfordern - unter Nennung der Tagesordnungspunkte ein oder fordert sie zur schriftlichen Stellungnahme auf.
2. Bei Beschlüssen gemäß §§ 12 und 13 dieser Satzung ist eine Beschlussfassung im Wege des schriftlichen Verfahrens nicht möglich.
3. Die Stiftungsorgane sind beschlussfähig, wenn beide Vorstandsmitglieder bzw. mindestens die Hälfte der Kuratoriumsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, an der Abstimmung beteiligt sind. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Anwesenden bzw. Vertretenen oder der an der schriftlichen Abstimmung Beteiligten, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung die des/der stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
4. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom jeweiligen Vorsitzenden sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen. Ebenso sind Beschlussfassungen, die im Wege schriftlicher Abstimmung erfolgten, schriftlich festzuhalten und zu protokollieren. Die Protokolle sind den Mitgliedern beider Organe spätestens nach vier Wochen zur Kenntnis zu bringen.
§ 12
Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse
1. Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks in der bisherigen Form nicht mehr sinnvoll erscheint, so kann das Kuratorium einen neuen Zweck im Sinne des Stifters beschließen. Der neue Zweck hat gemeinnützig und/oder mildtätig zu sein, auf dem Gebiet der Wohlfahrtspflege zu liegen und dem Zweck gemäß § 2 so nahe wie möglich zu kommen.
2. Der Beschluss über Satzungsänderungen bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen aller Kuratoriumsmitglieder.
§ 13
Auflösung und Zusammenschluss der Stiftung
Das Kuratorium kann die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd nachhaltig zu erfüllen; § 12 Abs. 2 dieser Satzung gilt entsprechend. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt im Sinne der AO sein.
§ 14
Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an das Sozialwerk St. Georg e.V. oder dessen Rechtsnachfolger, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 15
Unterrichtung der Aufsichtsbehörde
Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.
§ 16
Stellung des Finanzamtes
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Einwilligung des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
§ 17
Stiftungsaufsichtsbehörde
Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung in Münster, oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsrechtlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.
§ 18
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tag der Zustellung der Genehmigungsurkunde der Stiftung in Kraft.
Die Genehmigungsurkunde für die Stiftungsgründung wurde durch den Regierungspräsidenten in Münster am 18. Februar 2002 ausgehändigt; damit trat die Erstfassung der am 18. Dezember 2001 von der Mitgliederversammlung des Sozialwerk e.V. (Stiftungsgründer) beschlossenen Satzung in Kraft.
Gemäß dem neuen Landesstiftungsgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. 2005S. 52) ist eine Genehmigung von nicht wesentlichen Satzungsänderungen nicht mehr erforderlich, sondern gem. § 5 Abs. 1 die Stiftungsbehörde zu unterrichten.
Gelsenkirchen, den 15. November 2017
(Dr. Ingo Westen, Vorsitzender des Kuratoriums; Dieter Czogalla, Vorsitzender des Vorstandes)