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Nachlass

Neben Spenden und Zustiftungen gibt es die Möglichkeit, Zuwendungen über einen Nachlass zu erbringen. Der Nachlass kommt in voller Höhe der Stiftung und somit den Förderzwecken zugute, weil durch die Gemeinnützigkeit keine Erbschaftssteuer anfällt. 

Bedenken Sie Menschen mit Assistenzbedarf durch die Stiftung Sozialwerk St. Georg beispielsweise in Ihrem Testament, damit Ihr Geld auch nach Ihrem Tode weiterhin „Gewinn bringt“ und „Früchte trägt“ für die Menschen, die in der Einrichtungen und Diensten des Sozialwerks unterstützt werden.